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Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Berlinförderung durch das Steueränderungsgesetz 1991
Die stl. Berlinförderung sollte die Nachteile ausgleichen, die sich in der Vergangenheit aus der besonderen politischen, wirtschaftlichen und geographischen Situation von Berlin (West) ergaben. Sie hat diese Aufgabe nach Herstellung der Einheit Deutschlands erfüllt. Das StÄndG 1991 enthält in Art. 4 differenzierte Regelungen zum Abbau der einzelnen Fördermaßnahmen des BerlinFG. Nachfolgend berichten wir über den Abbau der ustl. Vergünstigungen, deren finanzielles Volumen mit zuletzt rd. 3,4 Mrd. DM jährlich mehr als ein Drittel der gesamten Steuermindereinnahmen des BerlinFG ausmachte.
I. Überblick
1. Der USt-Kürzungsanspruch nach § 1 BerlinFG, den Westberliner Unternehmer für bestimmte Umsätze an westdeutsche Unternehmer erhalten (meist vereinfachend als Herstellerpräferenz bezeichnet), wird in der Zeit vom bis in drei Stufen abgesenkt. Mit Ablauf der letzten Stufe am entfällt die Herstellerpräferenz. Eine analoge Stufenregelung gilt für die Präferenz für sog. Innenumsätze mit in Berlin (West) produzierten Waren zwischen einer Westberliner und einer westdeutschen Betriebsstätte (§ 1a BerlinFG).
2. Der Kürzungsanspruch nach § 2 BerlinFG, den Unternehmer im übrigen Bundesgebiet für den Er...