Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 22 Grundsatz
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Die Vorschrift stellt eine Ergänzung zu § 2 Abs. 1 RVG dar und ordnet an, dass die Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit zusammengerechnet werden.
2Additionsverbote gibt es z. B. beim Haupt- und Hilfsanspruch, soweit derselbe Gegenstand betroffen ist – es gilt der höhere Wert (§ 23 Abs. 1 RVG, § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG).
II. Dieselbe Angelegenheit
3Der Begriff der Angelegenheit ist in §§ 15 ff. RVG geregelt. Wenn z. B. in einem finanzgerichtlichen Verfahren die Einkommensteuer- und die Umsatzsteuerbescheide angefochten werden, so sind die Werte zu addieren. Dies ist nicht der Fall, wenn sie in verschiedenen Verfahren anhängig sind.
III. Wertbegrenzung
4Damit ist auch die Streitfrage geklärt, ob die Begrenzung nach Abs. 2 auch in den Fällen des § 35 RVG gilt. Der Steuerberater kann also für dieselbe Tätigkeit ohne Wertbegrenzung abrechnen, nicht aber der Rechtsanwalt. Die Wertbegrenzung in derselben Angelegenheit beträgt 30.000.000 €. Dies gilt für gerichtliche Verfahren. Geht es hingegen um die Erstellung einer Steuererklärung, so gilt diese Wertbegrenzung für den Steuerberater nicht.
Der Steuerberater fertigt eine Erbschaftsteuererklärung an. Der Wert...