Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
Erläuterungen
I. Allgemeines
1§ 19 RVG führt auf, welche Tätigkeiten noch mit den Verfahren zusammenhängen und zählt dazu alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten mit der Ausnahme der besonderen Angelegenheit nach § 18 RVG. Die Vorschrift ist eine Ergänzung zu § 15 Abs. 1 und 2 RVG, die den Abgeltungsbereich der Gebühren definiert.
2Der Begriff „Rechtszug“ ist im RVG nicht definiert. Der Gebührenrechtszug beginnt bereits früher als der prozessuale Rechtszug, nämlich mit der Beauftragung des Steuerberaters (Vorbemerkung 3.2. VV RVG). Der prozessrechtliche Rechtszug beginnt dagegen erst mit der Anhängigkeit des Anspruchs. Folgende Ziffern erlangen insbesondere aus Sicht des Steuerberaters Bedeutung.
II. Vorbereitung der Klage etc. (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
3Der gebührenrechtliche Rechtszug beginnt mit der Entgegennahme der Information, dem Sichten und Durcharbeiten der Unterlagen und mit diesbezüglichen Mandatsgesprächen. Ausdrücklich nicht erfasst, ist das der Klage vorausgehende Verwaltungsverfahren oder Rechtsbehelfsverfahren.
III. Außergerichtliche Verhandlungen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
4Außergerichtliche Verhandlungen während eines anhängigen oder nicht anhängigen Rechtsstreits gehören zum ...