Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 13 Wertgebühren
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Absatz 1 bezieht sich auf die Beträge, aus denen Wertgebühren zu ermitteln sind, also aus den Gegenstands- bzw. Streitwerten.
2§ 13 RVG findet keine Anwendung
bei Betragsrahmengebühren,
bei Hebegebühren (VV Nr. 1009),
bei Mediation, Beratung oder Gutachten.
3Die volle Gebühr 1,0 beginnt mit einem Betrag in Höhe von 45 €. Mit aufsteigendem Gegenstandswert erhöht sich auch der Betrag der vollen Gebühr stufenweise. Bei der Erhöhung ist jedoch eine Degression eingearbeitet. Das bedeutet, je höher der Gegenstandswert bzw. Streitwert ist, je geringer ist die Wertgebühr.
4Ab einem Gegenstandswert von mehr als 3.000 € gilt bei Verfahren im Rahmen der PKH eine Spezialregelung gem. § 49 RVG.
II. Mindestbetrag
5Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 € § 13 Abs. 2 RVG.
6Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 RVG bezieht sich nur auf Gebühren, nicht auf Erhöhungen, da es sich bei der Erhöhung nicht um eine Gebühr handelt.
7Weiter gilt die Vorschrift nicht für eine Gebührenanrechnung und auch nicht für Auslagen. Streitig ist, ob die Gebührenberechnung bei mehreren Auftraggebern gilt (VV Nr. 1008 RVG).