Abschnitt 2: Gebührenvorschriften
§ 13 Wertgebühren [1]
(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
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| Gegenstandswert bis … Euro | für
						  jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um
						  … Euro | 
| 2 000 | 500 | 41,50 | 
| 10 000 | 1 000 | 59,50 | 
| 25 000 | 3 000 | 55,00 | 
| 50 000 | 5 000 | 86,00 | 
| 200 000 | 15 000 | 99,50 | 
| 500 000 | 30 000 | 140,00 | 
| über 500 000 | 50 000 | 175,00. | 
3Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  RAAAJ-20460
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I 2025 Nr. 109) mit Wirkung v. .