Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3a Vergütungsvereinbarung
Erläuterungen
I. Allgemeines
1§ 3a RVG regelt die Vergütungsvereinbarung des Rechtsanwalts. Sie ist für den Steuerberater von Bedeutung, wenn er im Tätigkeitsbereich des §§ 40, 45 StBVV Leistungen erbringt, also z. B. Verfahren vor Verwaltungsbehörden, in finanzgerichtlichen Verfahren oder im Steuerstrafverfahren. Inhaltlich ist die Vorschrift ähnlich dem § 4 StBVV, formal jedoch mit geringeren Anforderungen.
Welche Regelung für den Steuerberater eingreift ist nicht geklärt. Zur Sicherheit sollte er die „schärfste" Fassung im Bereich des § 45 StBVV wählen.
2Es ist nicht erforderlich, dass es sich um eine höhere Vergütung handelt. Eine Stundensatzvereinbarung ist hier also ohne Weiteres im Bereich des „normalen“ Honorars möglich, ebenso wie auch im Bereich des höheren Honorars. Hierin liegt ein erheblicher Unterschied zu den Honorarvereinbarungen nach §§ 4, 14 StBVV.
3Im Einzelnen:
Textform,
Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder vergleichbar,
deutliches Absetzen von anderen Vereinbarungen (Ausnahme Auftragserteilung),
nicht in der Vollmacht enthalten,
Hinweis auf fehlende Kostenerstattung,
nicht für die Beratung und
in PKH-Fällen Nichtigkeit, wenn höhere Vergütung als die gesetzli...