Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 1 Geltungsbereich
Erläuterungen
I. Allgemeines
1§ 1 RVG regelt den Anwendungsbereich der Vergütung. Für den Steuerberater ergibt sich dieser aus § 45 StBVV. Hiernach sind auf die Vergütung des Steuerberaters die Vorschriften des RVG – und nicht die der StBVV – in folgenden Fällen sinngemäß anzuwenden:
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Strafverfahren
berufsgerichtlichen Verfahren
Bußgeldverfahren
Gnadensachen
2Im Rechtsbehelfsverfahren – also hauptsächlich im Einspruchsverfahren – gilt das RVG für den Steuerberater nicht. Hier gelten die Regelungen des § 40 StBVV.
3Unter Vergütung verstehen sowohl § 1 StBVV wie auch § 1 RVG die Gebühren und Auslagen.
4In Abs. 3 wird klargestellt, dass die Vorschriften der RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen.
II. Doppelqualifikation
5§ 35 Abs. 1 RVG bestimmt, dass für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten die §§ 23 bis 39 StBVV i. V. m. §§ 10, 13 StBVV entsprechend gelten. Ein Wahlrecht für die verschiedenen G...