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Bilanzierung | Wertlose Investitionskosten bei Rückstellung für Nachsorgeverpflichtung einer Deponie
Ein Deponiebetreiber, der eine Nachsorgeverpflichtung für die Zeit nach der Stilllegung der Deponie zu erfüllen hat, muss eine Rückstellung bilden. Dabei wird der Ansatz von wertlosen Investitionskosten nicht durch das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 4b EStG gehindert, das Aufwendungen für künftige Anschaffungs- und Herstellungskosten betrifft.
Zwar [i]Kein Rückstellungsverbot nach § 5 Abs. 4b EStG gilt § 5 Abs. 4b EStG auch für wertlose Anschaffungs- und Herstellungskosten: Nach dem FG erfüllen die Kosten für die Errichtung von Ableitungs-, Entsorgungs- und Aufbereitungsanlagen für das Sickerwasser und die Deponiegase sowie für die Oberflächendichtung aber nicht den Begriff der nachträglichen Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 2 HGB. Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für § 255 Abs. 2 HGB, d. h. für die Frage der wesentlichen Verbesserung, ist nämlich das Ende des B...