Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Identität des leistenden Unternehmers und des Rechnungsausstellers
Auf einer ordnungsgemäßen Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss der leistende Unternehmer angegeben werden. Grundsätzlich dürfte es für den Rechnungsempfänger in der Praxis nicht schwer sein, festzustellen, mit wem eine Leistungsbeziehung besteht. Trotzdem kann es bei dieser Frage zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, wie der vorliegende Fall zeigt.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.
II. Sachverhalt
Die Parteien streiten über den Vorsteuerabzug des Klägers und einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Der Kläger hatte im Jahr 2008 Umsätze aus dem Vertrieb von Hard- und Software. Er machte im Rahmen dieser Tätigkeit Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Spielekonsolen und Computerzubehör geltend. Die Sp...