Einkommensteuer | Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus VuV (BFH)
Der BFH hat zur Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie zum Beginn des Prognosezeitraums entschieden (, NV; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob der 30-jährige Prognosezeitraum für ein Hotel mit der Beendigung einer umfangreichen Renovierung und Erweiterung neu beginnt.
Hierzu führten die Richter des BFH u.a. weiter aus:
Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind objektbezogen zu prüfen.
Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten ab.
Der Prognosezeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Erwerb oder der Herstellung des für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Objekts. Entschließt sich der Steuerpflichtige, nach einer vorangegangenen Vermietungstätigkeit eine andere Form der Vermietung aufzunehmen, ist der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten.
Anmerkung von RA, StB Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Mitherausgeber der NWB und Vorsitzender Richter am BFH a. D., Bad Kreuznach:
Die Vorentscheidung wurde aufgehoben, weil das FG seiner Überschussprognose einen Zeitraum ab Erwerb des Anwesens zugrunde gelegt und nicht beachtet hat, dass die Klägerin im Laufe der Zeit unterschiedliche Formen der Vermietung gewählt hatte. So folgte der anfänglichen Verpachtung des Hotels ein grundlegender Umbau mit anschließender wesentlich umfangreicherer Neuverpachtung unterschiedlicher Objekte, die zu einem Neubeginn des Prognosezeitraums führen musste.
Damit hat der BFH folgerichtig die bisherige Rechtsprechung zur Liebhaberei fortentwickelt, die verlangt, dass der Steuerpflichtige auf die in der Vergangenheit entstandenen Werbungskostenüberschüsse reagiert und die Art und Weise der weiterhin ausgeübten Vermietungstätigkeit geändert hat. In einem solchen Fall aber beginnt der Prognosezeitraum neu, was für den Steuerpflichtigen vorteilhaft ist, weil die Verrechnung mit den Altverlusten entfällt.
Quelle: , NV; NWB (il)
Fundstelle(n):
IAAAH-21146