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IWB Nr. 12 vom Seite 501

Organ einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter

Thorsten Wagemann

Wie [i]BFH, Urteil v. 23.10.2018 - I R 54/16 NWB IAAAH-12518 bei einer Betriebsstätte nach § 12 AO kann auch durch einen ständigen Vertreter nach § 13 AO für ein ausländisches Unternehmen eine ertragsteuerliche Präsenz im Inland begründet werden. Gemäß § 13 Satz 1 AO ist ständiger Vertreter „eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt“. Bisher war höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob auch ein Geschäftsführungsorgan einer Kapitalgesellschaft allein aufgrund seiner Organstellung die Voraussetzungen für einen ständigen Vertreter erfüllt. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu dieser Frage war uneinheitlich. Der BFH hat sie in seinem Urteil v.  (I R 54/16) bejaht.

Kernaussagen
  • Die Organtheorie ist im Kontext des § 13 AO nicht anwendbar.

  • Die Regelmäßigkeit der Tätigkeit des Vertreters im Inland spielt eine große Rolle.

  • Für Vertreterfälle aus Nicht-DBA-Staaten erhöht sich das Risiko für eine Vertreterbetriebsstätte.

I. Sachverhalt

Klägerin war eine Gesellschaft nach luxemburgischem Recht in der Rechtsform einer Société Anonyme (SA – nachfolgend Lux-AG). Die Rechtsform ist vergleichbar mit einer Aktiengesellschaft nach deutsche...

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