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Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen
Im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln (Bezug: § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 7 Satz 1, § 9, § 18 Abs. 2 Satz 2 UmwStG; § 7g EStG).
(1) Im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist dem Anteilseigner nach § 7 Satz 1 UmwStG 2006 der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos i. S. des § 27 KStG, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG ergibt, in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft als Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurec...