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Umsatzsteuer | Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer
Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen (Bezug: § 14 Abs. 4, § 14a, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 163, § 227 AO; Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL; § 96 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; § 118 Abs. 2 FGO).
Der BFH hält damit an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z. B. NWB NAAAF-07652, BFH/NV 2016 S. 80 = Kurzinfo StuB 2016 S. 201 NWB TAAAF-68125; NWB LAAAA-96601, BStBl 1999 II S. 628; BStBl 2009 II S. 744