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Rückstellung wegen Gewährleistungsverpflichtungen eines Bauträgers
(1) Hat ein Bauträger von dem Wahlrecht in R 6.3 Abs. 5 EStR Gebrauch gemacht und Bauzeitzinsen als Herstellungskosten von Wohnungen und Gewerbeeinheiten aktiviert, sind gem. NWB SAAAH-10053 (EFG 2019 S. 641) die Bauzeitzinsen unabhängig davon kein „Entgelt für Schulden“ i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, ob es sich bei den Wohnungen um Anlage- oder Umlaufvermögen gehandelt hat, ob die Wohnungen bereits durch Veräußerung aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind und ob die Bauzeitzinsen im laufenden Wirtschaftsjahr oder in Vorjahren entstanden sind. (2) Ein Bauträger muss damit rechnen, von den Käufern von Wohnungen und Gewerbeeinheiten aufgrund von Sachmängeln auf Mängelgewährleistungsleistungen in Anspruch genommen zu werden. Der Stpfl., den insoweit die Feststellungslast triff...