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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6121/17 EFG 2019 S. 641 Nr. 8

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a, HGB § 249 Abs. 1 S. 1, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a, EStR R 6.3 Abs. 5

Keine Hinzurechnung der von einem Bauträger als Herstellungskosten von Immobilien aktivierten Bauzeitzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG

Anforderungen an Bildung einer pauschalen Rückstellung wegen Gewährleistungsverpflichtungen eines Bauträgers

Leitsatz

1. Hat ein Bauträger von dem Wahlrecht in R 6.3 Abs. 5 EStR Gebrauch gemacht und Bauzeitzinsen als Herstellungskosten von Wohnungen und Gewerbeeinheiten aktiviert, sind die Bauzeitzinsen unabhängig davon kein „Entgelt für Schulden” i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, ob es sich bei den Wohnungen um Anlage- oder Umlaufvermögen gehandelt hat, ob die die Wohnungen bereits durch Veräußerung aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind und ob die Bauzeitzinsen im laufenden Wirtschaftsjahr oder in Vorjahren entstanden sind (gegen Schleswig-Holsteinischen , EFG 2018 S. 1284; Anschluss an , BStBl 2004 S. 192; v. , I R 59/92, BFH/NV 1993 S. 561).

2. Ein Bauträger muss damit rechnen, von den Käufern von Wohnungen und Gewerbeeinheiten aufgrund von Sachmängeln auf Mängelgewährleistungsleistungen in Anspruch genommen zu werden. Der Steuerpflichtige, den insoweit die Feststellungslast trifft, ist verpflichtet, zur Rechtfertigung einer von ihm begehrten pauschalen Rückstellung konkrete Tatsachen, z. B. zu betriebsindividuellen oder branchenüblichen Erfahrungen der Vergangenheit, darzulegen, soweit das nach den betrieblichen Verhältnissen zumutbar ist. Insoweit ist es nicht ausreichend, außer dem pauschalen Hinweis auf Erfahrungen im Bauträgergeschäft keine konkreten Erklärungen zu tatsächlichen Inanspruchnahmen in der Vergangenheit abzugeben.

3. Bei der bilanziellen Abbildung von Gewährleistungsverpflichtungen ist es auch zu berücksichtigen, wenn der Bauträger bei Mängeln aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen werthaltige Rückgriffsansprüche gegen das ausführende Bauunternehmen bzw. dessen Subunternehmer hat. Die daraus resultierenden Freistellungsansprüche des Bauträgers sind entweder zu aktivieren, oder sie sind bei der Rückstellungsbildung als rückstellungsbegrenzende Merkmale nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen; denn es entspricht vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, den rückstellungsbegründenden Sachverhalt nicht nur in seinen negativen Aspekten zu erfassen, sondern auch die positiven Merkmale zu berücksichtigen, die die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme mindern oder aufheben, weil der Kaufmann insoweit wirtschaftlich und rechtlich nicht belastet ist (vgl. , BStBl 1993 S. 437).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 944 Nr. 16
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2019 S. 569
EFG 2019 S. 641 Nr. 8
KÖSDI 2019 S. 21216 Nr. 5
KÖSDI 2019 S. 21217 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2019 S. 484
SAAAH-10053

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.01.2019 - 6 K 6121/17

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