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Umsatzsteuer | Rückwirkende Rechnungsberichtigung mit dem Datum der Ursprungsrechnung
Bei der Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung durch Erstellung einer neuen, fehlerfreien Rechnung darf das bisherige Rechnungsdatum beibehalten werden. Die wirksame Berichtigung erfordert also nicht, dass die berichtigte Rechnung nunmehr das Datum des Berichtigungstags aufweist.
Das FG Düsseldorf hält es nicht für erforderlich, dass in der berichtigten Rechnung ein Hinweis auf eine Berichtigung erfolgt. Ein solcher Hinweis ist nach dem FG nur erforderlich, wenn lediglich einzelne Angaben berichtigt werden, z. B. die Steuernummer oder die Anschrift.
Im [i]Vorsteuerabzug im Jahr der Berichtigung? Streitfall ging es um fehlerhafte Rechnungen vom . In einer Außenprüfung im Jahr 2010 versagte der Prüfer den Vorsteuerabzug. Die Klägerin legte daraufhin im Jahr 2010 berichtigte Rechnungen vor und machte die Vorsteuer – n...