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GKV | Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern
Für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter ist ein Verlustvortrag nach § 20 Abs. 6 EStG bei den beitragspflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen beitragsmindernd zu berücksichtigen. Ohne beitragsrechtliche Auswirkungen bleibt dagegen ein Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10d EStG (Verlustvortrag und Verlustrücktrag). Ebenso sind steuerliche Abzüge für außergewöhnliche Belastungen (hier: Schwerbehindertenpauschbetrag nach § 33b EStG) unbeachtlich.
Grds. sind für die Beitragsfestsetzung (§ 240 SGB i. V. mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen [i]Zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen Marburger, NWB 32/2018 S. 2357Selbstzahler) Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung einzubeziehen, wobei aber jeweils ein horizontaler Verlustausgleich zulässig bleiben soll, mithin also die jeweilige Höhe der beitragspflichti...