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NWB Nr. 32 vom Seite 2357

Beitragspflicht aus Kapitalzahlungen von Direktversicherungen

Horst Marburger

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden von versicherungspflichtigen Rentnern auch auf Einnahmen erhoben, die mit der Rente vergleichbar sind (sog. Versorgungsbezüge).

[i]Einmalige Leistungen können an die Stelle der Versorgungsbezüge tretenGesetzlicher Rahmen:

Zu den Versorgungsbezügen zählen u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

[i]LSG Hamburg, Urteil v. 7.3.2018 - L 1 KR 91/17 Sachverhalt: K erhält als frühere versicherungspflichtig Beschäftigte seit Februar 2009 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Sie hat Kapitalzahlungen aus einer 1988 abgeschlossenen Lebensversicherung innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrags erhalten, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen soll. Versicherungsgeber ist die A. AG; Versicherungsnehmer die Firma O. GmbH & Co.; versicherte Person ist K. Die Beiträge werden aus dem versteuerten un...

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