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Werkvertrag | Nichtigkeit wegen Abrede von Schwarzarbeit
Ein teilweiser Kostenvorschuss in bar ohne Umsatzsteuer ist ein entscheidendes Indiz für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede.
Dem klagenden Werkunternehmer steht kein Anspruch auf Vorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB) zu, da der geschlossene Werkvertrag insgesamt nichtig ist (§ 134 BGB i. V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn die steuerpflichtige Vertragspartei ihre aufgrund der Werkleistungen sich ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG), führt zur Nichtigkeit des Vertrags in seiner Gesamtheit, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des [i]Hamminger, NWB 46/2017 S. 3508Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Vorliegend haben die Parteien nach Ansicht des Gerichts eine Abrede getroffen, nach der der Werkunternehm...