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Umwandlungssteuer | Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen
Im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen laut BFH-Urteil S. 1876v. als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln.
Mit der Entscheidung werden zwei Fragen geklärt. Einmal die Frage, wem der Gewinn aus der fiktiven Totalausschüttung nach § 7 Satz 1 UmwStG (dem bisherigen Anteilseigner oder der Personengesellschaft) zuzuordnen ist und zum anderen, wie der von der Kapitalgesellschaft in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag bei ihrem Eigenkapital zu behandeln ist.
Klägerin ist eine KG, die 2007 durch formwechselnde Umwandlung der B-GmbH entstanden ist. Alleiniger Kommanditist is...