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Herausgabe der gesamten Handakte
[i] BGH, Urteil v. 17.5.2018 - IX ZR 243/17, NWB EAAAG-87989 Ein Anwalt ist grds. verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO und § 66 StBerG i. V. mit §§ 675, 666, 667 BGB für den Steuerberater). Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert, hat er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen.
[i]Maßstab wie beim ZeugnisverweigerungsrechtSoweit der Anwalt unter Berufung auf Verschwiegenheitspflichten die Herausgabe der Handakte verweigert, hat er den Darlegungspflichten eines Zeugen zu genügen, der ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nimmt (vgl. § 386 Abs. 1, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Das Gericht muss sich auf der Grundlage der Sachverhaltsangaben, ohne dass das Geheimnis aufzudecken ist, ein Bild davon machen können, um was es geht.