Sprungrevision: Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die Zulassung
Gesetze: § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 Abs 2 S 3 ZPO, § 566 Abs 2 S 3 ZPO, § 566 Abs 4 S 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 41 O 49/16
Gründe
1Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftlichen Einwilligung der Beklagten in die Übergehung der Berufungsinstanz statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Er ist aber unzulässig, weil es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt. Gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO müssen in dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO - in gleicher Weise wie in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO - dargelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZR 46/08, WM 2008, 2225 Rn. 4 und vom - I ZR 199/11, juris Rn. 4 f. mwN). Daran fehlt es hier. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:050219BXIZR505.17.0
Fundstelle(n):
BAAAH-20749