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Steuerrecht | Korrektur des Bescheids über das Einlagekonto
Ein fehlerhaft zu niedrig festgestelltes Einlagekonto kann nicht zugunsten der Kapitalgesellschaft korrigiert werden, wenn die Einlagen in der Feststellungserklärung nicht erklärt worden sind. Es genügt nicht, dass aus dem Jahresabschluss eine Kapitalrücklage ersichtlich ist.
Im Urteilsfall lautete der Feststellungsbescheid über das Einlagekonto auf Null, während die Klägerin eine Einlage i. H. von ca. 75.000 € geltend machte. Das FG wies die Klage ab und lehnte die Anwendung der folgenden Korrekturvorschriften ab:
Eine [i] § 173 AO scheidet wegen grober Fahrlässigkeit aus Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO schied wegen grober Fahrlässigkeit aus. Denn die Klägerin hatte in der Feststellungserklärung die Zugänge zum Einlagekonto mit Null angegeben.
Eine [i]Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO war zu verneinen, da der Fehler nicht of...