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WP Praxis Nr. 7 vom Seite 194

Prüfung doloser Handlungen nach ISA (E-DE) 240

IDW übersieht den Lagebericht als deutsche Besonderheit

WP/StB Dipl.-Kfm. Mark Schüttler

Die Integration der ISA durch das IDW ist in voller Fahrt. Inzwischen liegen 25 Entwürfe vor, darunter ISA (E-DE) 240, Prüfung doloser Handlungen. Dabei ist das Tempo womöglich für die Facharbeit zu hoch: Deutsche Besonderheiten bleiben weitgehend unberücksichtigt. Nur vier D-Kennziffern finden sich an unwichtiger Stelle – wo sie angebracht wären, fehlen sie jedoch. So übersieht das IDW den Lagebericht als deutsche Besonderheit: Wer künftig den Prognosebericht türkt, begeht keine dolose Handlung mehr.

Kirsch, Lagebericht und Konzernlagebericht (HGB), infoCenter NWB ZAAAC-45536

Kernaussagen
  • Die Abschlussprüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße erkannt werden (§ 317 Abs. 1 Satz 3 HGB). Unrichtigkeiten und Verstöße sind unbestimmte Rechtsbegriffe, noch definiert sie IDW PS 210. Die Unrichtigkeit ist die unbeabsichtigte, der Verstoß die beabsichtigte falsche Angabe in Abschluss oder Lagebericht.

  • Ab der Prüfungssaison 2022 ersetzt ISA (DE) 240 den IDW PS 210. Doch bleibt ISA (E-DE) 240 auf den Abschluss beschränkt. Wer künftig die Prognoseberichterstattung im Lagebericht türkt, begeht dann keine dolose Handlung mehr.

  • ISA (E-DE) 240 führt zwei neue Begriffe ein (1. ...

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