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Zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach der sog. Fünftel-Regelung
(BStBl 2003 II S. 257)
I. Sachverhalt und Problemstellung
Auf Veranlassung seines Arbeitgebers wurde das Arbeitsverhältnis des Kl. durch Aufhebungsvereinbarung vom zum gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 274 109 DM beendet. Die Abfindung floss dem Kl. am zu, wobei der Arbeitgeber von dem steuerpflichtigen Teil die Lohnsteuer in Höhe des halben Steuersatzes sowie den Solidaritätszuschlag einbehielt.
Nach dem Inkrafttreten des am verkündeten Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG) erstattete der ehemalige Arbeitgeber des Kl. dem Betriebsstätten-FA (FA) Anzeige über nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 4 und § 41c Abs. 4 EStG n. F. Das FA erließ daraufhin gegenüber dem Kl. einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer in Höhe von 10 686 DM (einschl. Solidaritätszuschlag). Die Steuererhöhung folge aus der rückwirkenden Änderung des EStG zum .
Das FG wies die Klage ab. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Schutz vor Gesetzesänderungen. Im Übrigen sei der erste Entwurf des StEntlG bereits im November 1998 bekannt geworden. Der Kl. hätte zu diesem Zeitpunkt mit seinem Arbeitgeber eine vorzeitige Auszahlung der Abfindung vereinbaren können.