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Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch mehrere Arbeitnehmer
I. Sachverhalt
Im Besprechungsfall stand in den Jahren 1996 und 1997 ein betriebliches Kfz gleichzeitig den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern der GmbH für private Fahrten zur Verfügung. Der ArbG erfasste für jeden Kalendermonat insgesamt nur 1 v. H. des Bruttolistenpreises des Kfz, für das kein Fahrtenbuch geführt worden war, als geldwerten Vorteil der privaten Kfz-Nutzung. Das FA war dagegen der Auffassung, dass für jeden der beiden AN 1 v. H. des Bruttolistenpreises anzusetzen sei; allerdings sei der geldwerte Vorteil auf die Höhe der tatsächlich ermittelten Gesamtkosten zu begrenzen, die entsprechend hälftig anzusetzen seien. Das FG hob die Einspruchsentscheidung insoweit auf, als das FA den pauschalen Nutzungswert für die private Nutzung mit mehr als insgesamt 12 x 1 v. H. des Bruttolistenpreises zugrunde gelegt hatte. Das Gesetz beinhalte insoweit eine Regelungslücke, die im Wege der Rechtsfortbildung dahingehend zu schließen sei, dass vom Gesetzgeber eine fahrzeugbezogene und keine personenbezogene Regelung gewollt sei.
Dagegen wandte sich das FA mit seiner Revision, mit der es eine Regelungslücke im Gesetz verneinte und vortrug, das...