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Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bei der pauschalen Lohnsteuer
I. Sachverhalt
Im Besprechungsfall geht es um die Frage, ob die sog. Nullzonen (Erhebungsgrenzen) für den Solidaritätszuschlag auch bei der Lohnsteuer-Pauschalierung zu berücksichtigen sind. Der Kl. ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Abweichend von dessen Lohnsteueranmeldung 1996, die ausschließlich nach § 40a Abs. 2 EStG pauschalbesteuerte Arbeitslöhne von Teilzeitbeschäftigten betrifft, setzte das FA ausgehend von einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 1 045 DM den Solidaritätszuschlag auf 78,37 DM fest. Mit seiner Klage wandte sich der Kl. gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags mit der Begründung, dass die Erhebungsgrenzen des § 3 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 Nr. 3 SolZG 1995 und § 51a Abs. 2a EStG nicht erreicht seien. Das FG Rheinland-Pfalz (Urt. v. - 1 K 3365/97, EFG 1998 S. 970) gab der Klage mit der Begründung statt, dass es sich auch bei der pauschalen Lohnsteuer um eine ”Lohnsteuererhebung” i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG 1995 handele, so dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (”vorbehaltlich”) die in Abs. 3 der Vorschrift aufgeführten Erhebungsgrenzen zu beachten seien.
II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH hat auf Revision des FA das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er führt aus, dass Bemessungsgrundlage für d...BStBl 1989 II S. 1032