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Tabelle der Lohnsteuerbelastung 2001 für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer
I. Auswahl der Steuerklassen
Aus Platzgründen kann die Berechnung der stl. Belastung nicht für alle Steuerklassen erfolgen. Ausgewählt wurden die Steuerklassen I, II und III. Da die Steuerbeträge in den Steuerklassen I und IV gleich hoch sind, ist somit auch die Steuerklasse IV berücksichtigt, die von beiderseits berufstätigen Ehegatten gewählt werden kann. Auf die Steuerklassen V und VI konnte verzichtet werden, da die sich hier ergebenden Belastungen bei der Veranlagung zur ESt korrigiert werden. Die Steuerklasse II gilt für AN mit haushaltszugehörigen Kindern.
Ab 1996 werden beim laufenden LSt-Abzug während des Jahres keine Kinderfreibeträge mehr berücksichtigt; statt dessen wird ein monatliches Kindergeld von 270 DM jeweils für das 1. und 2. Kind (ab 2000), 300 DM für das 3. Kind und 350 DM für das 4. und für jedes weitere Kind (ab 1996) als Steuervergütung gewährt und mit der einbehaltenen LSt verrechnet. Erst bei der Veranlagung zur ESt prüft das FA von Amts wegen, ob die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag höher als das gezahlte Kindergeld ist. Im ESt-Bescheid wird die für den Stpfl. günstigere Regelung berücksichtigt.