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NWB Nr. 47 vom Seite 4269 Fach 6 Seite 4189

Ländergruppeneinteilung ab 2001

Unterhaltsleistungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen können nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Ob der Steuerpflichtige gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Die maßgeblichen Beträge sind nach der Ländergruppeneinteilung zu ermitteln (R 190 Abs. 4 EStR, H 190 ”Personen im Ausland” EStH).

Gemäß sind die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 32 Abs. 6 Satz 5 und des § 33a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 EStG mit Wirkung ab wie folgt anzusetzen:


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-------------------------------------------------------------------------
In voller Höhe       mit 2/3                    mit 1/3
-------------------------------------------------------------------------
   Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person
-------------------------------------------------------------------------
Europa               Europa            Europa
EU-Mitgliedstaaten   Malta             Albanien         Mazedonien
Gibraltar            Slowenien         Armeni...

































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Ländergruppeneinteilung ab 2001

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