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Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses
I. Grundsätzliches
Abfindungen wegen einer vom ArbG veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind nach § 3 Nr. 9 EStG bis zu bestimmten Höchstbeträgen stfrei. Diese Höchstbeträge sind ab auf zwei Drittel der bis 1998 gültigen Freibeträge gesenkt worden. Sie betragen grundsätzlich 16 000 DM (bis 1998: 24 000 DM). Hat der AN das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 20 000 DM (bis 1998: 30 000 DM). Hat der AN das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beläuft sich der Höchstbetrag auf 24 000 DM (bis 1998: 36 000 DM).
Übergangsregelung: Für vor dem 1. 1. 1999 geschlossene Verträge über Abfindungen gelten die bis maßgebenden Freibeträge (s. o.) weiter, sofern die Abfindung dem AN vor dem 1. 4. 1999 zufließt; dies gilt auch, wenn die Abfindung wegen einer vor dem 1. 1. 1999 getroffenen Gerichtsentscheidung gezahlt wird (§ 52 Abs. 5 EStG). Unter diesen Voraussetzungen bleiben auch vor dem geleistete ratierliche Zahlungen (z. B. Vorruhestandsleistungen; s. II, 1, b) bis zu dem bisherigen (höheren) Fre...