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Steuerliche Behandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
Das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (”630-DM-Jobs”) umfaßt 19 Artikel, in denen mit Schwerpunkt sozialrechtliche Regelungen geändert wurden. Die Regelungen treten im wesentlichen zum 1. 4. 1999 in Kraft.
Ziel der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist vor allem, die Einnahmen der beitragsfinanzierten Sozialversicherung zu erhöhen (betroffen sind rd. 5,6 Mio Personen). Daneben soll eine Option auf eine verbesserte Alterssicherung eingeräumt und im Hinblick auf die Mißbrauchsbekämpfung sollen die Kontrollmöglichkeiten verbessert werden. Mittelfristiges Ziel ist es, die Ausweitung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einzudämmen.
I. Steuerfreie geringfügige Beschäftigungen
Im Steuerrecht (zu den sozialversicherungsrechtlichen Änderungen s. NWB F. 27 S. 4975) sollen die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse begrenzt steuerfrei gestellt werden.
Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bleibt gem. § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei,
(1) wenn der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat
nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder
nach (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte)