Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzung der beruflichen Fortbildung zur Weiterbildung in nicht ausgeübtem Beruf
- (BStBl II S. 482) und VI R 75/95 (BStBl II S. 529) -
I. Problemstellung
Berufliche Fortbildungskosten sind WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn sie beruflich veranlaßt sind. Ausbildungskosten werden hingegen vom BFH in st. Rspr. nicht als WK anerkannt. Hierzu bestimmt § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, daß Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf mit einem jährlichen Höchstbetrag von z. Z. 1 800 DM und bei auswärtiger Unterbringung von z. Z. 2 400 DM als Sonderausgaben abziehbar sind.
Zweifelhaft war bisher die Abgrenzung von Berufsfortbildungskosten als vorab entstandener WK und Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn der Stpfl. während einer länger andauernden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Der BFH hat hierzu in den Urteilen v. (a. a. O.) allgemeine Abgrenzungskriterien aufgestellt.
II. Sachverhalte
1. Teilnahme eines arbeitslosen Diplom-Geographen an Lehrgang zum Abfallwirtschaftsberater
In dem Verfahren VI R 5/95 war A, ein Diplom-Geograph, bis Ende September des Streitjahrs 1989 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig gewesen. Anschließend war er arbeitslos. Er nahm von November 1989 bis Dezember 19...