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Zuschätzung von Trinkgeldern im Gastgewerbe
I. Schätzung der Trinkgeldeinnahmen
Trinkgeldeinnahmen eines Kellners sind gem. (BStBl 1993 II S. 117) zu schätzen, soweit der Stpfl. über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder die Angaben nach der Lebenserfahrung unglaubhaft sind. In der Rspr. der Finanzgerichte wird nahezu einhellig anerkannt, daß sich die Trinkgelder in Anlehnung an den Kellnerumsatz schätzen lassen. Ein derartiger Erfahrungssatz bewegt sich zwischen 1 % und 2,5 % des Umsatzes.
II. Praktische Auswirkungen bei Außenprüfungen
Die aus o. a. Urt. resultierenden Konsequenzen sind weittragender als auf den ersten Blick ersichtlich. Ohne nennenswerte Berücksichtigung der Einzelumstände nehmen LSt-Prüfer nunmehr im Gastgewerbe zielgerichtet im Rahmen von Außenprüfungen bei Bedienungspersonal eine pauschale Zuschätzung für vereinnahmte Trinkgelder in Abhängigkeit vom jeweiligen Kellnerumsatz vor, wobei grds. eine Zuschätzung von 2,5 % (3 % minus 0,5 % für ein evtl. Manko, Zechpreller) erfolgt. Die Rechtfertigung der Zuschätzung von Trinkgeldern wird mit dem Verweis auf das o. a. Urt. des BFH vorgenommen. Kann der ArbG keine sog. Trinkgelderklärung seines ...