Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1995
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, auf der Lohnsteuerkarte dieses Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung auszuschreiben. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf den Lohnsteuerkarten dieses Kalenderjahrs für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben, deren Lohnsteuerkarten ihm vorliegen. Dabei hat der Arbeitgeber stets die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr und die Anzahl der im Lohnkonto vermerkten Großbuchstaben U (Abschn. 131 LStR) anzugeben. Der Arbeitnehmer darf die Eintragungen des Arbeitgebers nicht ändern.
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1995 sind die Vorschriften der §§ 39d Abs. 3, 41b und 61 Abs. 4 EStG sowie die Anordnungen in den Abschn. 135 und 136 LStR maßgebend. Nach dem (s. o. Rechtsquellen) gilt außerdem folgendes:
1. Wenn bei einem Arbeitnehmer für die Ermittlung der Lohnsteuer eine Zusatztabelle angewendet worden ist, so ist dies in Zeile 4 durch Eintragung des Großbuchstabens Z vor dem jeweiligen Lohnsteuer...