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Preisnachlaß als Arbeitslohn
- (BStBl II S. 840) -
I. Sachverhalt
Der Kl. war als kaufmännischer 43 vom 19. 10.Angestellter bei einer Anlagenvermittlungsgesellschaft tätig. Von ihr erwarb er im Streitjahr 1983 einen Anteil an einem Immobilienfonds und eine Eigentumswohnung. Die ArbG gewährte dem Kl. durch Preisnachlaß eine Vermittlungsprovision von 24 397,25 DM, die sie der LSt unterwarf. Das FA veranlagte den Kl. entsprechend zur ESt. Der Kl. wandte sich mit der Klage gegen die Behandlung der Provision als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das FG wies die Klage ab. Die Revision hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidungsgründe
1. Vorteilszuwendung wegen des Arbeitsverhältnisses
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV gehörten auch geldwerte Vorteile, die dem AN aus dem Dienstverhältnis zuflössen. Der Vorteil könne auch darin bestehen, daß der ArbG dem AN Gegenstände zu verbilligten Preisen verkaufe.
Im Streitfall habe das FA zu Recht einen objektiven Zusammenhang des dem Kl. in Form eines Preisnachlasses gewährten geldwerten Vorteils mit seinem Arbeitsverhältnis bejaht. Preisnachlässe in einer Höhe, wie sie auch im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt würden, stellten zwar keinen steuerpflichtigen Arbeits...