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Doppelte Haushaltsführung
I. Anwendungsbereich
1. Allgemeine Grundsätze
Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und nach § 9 Abs. 3 EStG bei den anderen Überschußeinkünften entsprechend zu berücksichtigen. Sie sind auch bei den Gewinneinkünften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 EStG zu beachten, was bezüglich der Familienheimfahrten im § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG besonders hervorgehoben wird.
Sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG gegeben, so hat der Stpfl. ein Wahlrecht, ob er gemäß nachstehenden Ausführungen zu V. die Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als WK absetzen oder ob er statt dessen Aufwendungen für Fahrten zwischen der weiter entfernt liegenden Wohnung und der Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend machen will. Ein solches Wahlrecht setzt jedoch nach der Rspr. des BFH voraus, daß die weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Stpfl. darstellt ( BStBl II S. 990). § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG verlangt, daß die weiter entfernt liegende Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
2. Verheiratete Steuerpflichtige
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG setzt das Bestehen eines Familienhausstandes voraus. Die Vorschrift ist daher in erster Linie auf verheiratete AN anwendbar....BStBl 1972 II S. 132