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NWB Nr. 4 vom Seite 163 Fach 6 Seite 3377

Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Ausland - Neuregelungen ab 1. 1. 1992 -

Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei Dienst- bzw. Geschäftsreisen in das Ausland entstehen, werden ohne Einzelnachweis steuerlich mit pauschalen Auslandstagegeldern und Auslandsübernachtungsgeldern anerkannt. Höhere nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar.

Für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsdienst- und -geschäftsreisen als Werbungskosten/Betriebsausgaben gelten länderweise unterschiedliche Höchst- und Pauschbeträge (Tagegelder), die vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekanntgemacht werden. Entsprechend werden die Pauschbeträge für Übernachtungskosten (Übernachtungsgelder) auf der Grundlage der höchsten Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekanntgemacht.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfaßten Länder ist der für Luxemburg geltende Höchst- und Pauschbetrag maßgebend; für die in der Bekanntmachung nicht erfaßten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Höchst- und Pauschbetrag maßgebend.

Für die Anwendung der Höchst- und Paus...

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