Leistungsaustausch bei Zahlungen der Genossen einer Erzeugergenossenschaft in den Betriebsfonds für einzelbetriebliche Maßnahmen
und Gebrauchsüberlassung
Leitsatz
1. Zahlungen der Genossen in den Betriebsfonds für einzelbetriebliche Maßnahmen sind als Entgelte für eine Leistung der Erzeugergenossenschaft
(die Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsguts an den betreibenden Genossen) zu qualifizieren. Dass die Wirtschaftsgüter
auf dem Gelände des jeweiligen betreibenden Genossen aufgestellt werden, ist für diesen ein konkreter Vorteil.
2. Der zwischen den für einzelbetriebliche Maßnahmen erbrachten Beiträgen in den Betriebsfonds und der Anschaffung und Aufstellung
bestimmter Wirtschaftsgüter bei den jeweils zahlenden betreibenden Genossen bestehende innere Zusammenhang ist darin zu erblicken,
dass das jeweilige Wirtschaftsgut lediglich nach Bedarfsanmeldung des betreibenden Genossen angeschafft wird, die Höhe des
von diesem Genossen zu leistenden Beitrags sich an den Anschaffungskosten orientiert und durch die Nutzungsordnung und die
Duldungsvereinbarung zwischen der Genossenschaft und dem betreibenden Genossen die den Gegenstand der sonstigen Leistung bildende
Nutzungsüberlassung geregelt wird.
3. Dass die Zahlungen nur einen (teilweisen) Aufwendungsersatz darstellen, hindert die Annahme des Leistungsaustauschs nicht.
4. Der BFH hat das Verfahren mit Beschluss BFH, Beschluss v. , XI R 6/17 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt
(Az beim EUGH C-573/18).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAH-19547
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.01.2015 - 14 K 975/13
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