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Umsatzsteuerliche Behandlung von Erzeugerorganisationen und Betriebsfonds im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse

Allgemeines

Eine Erzeugerorganisation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse ist eine Vermarktungsgesellschaft in der Rechtsform einer Genossenschaft oder GmbH. Sie erwirbt die gesamte Obst- und Gemüseproduktion der in ihr zusammengeschlossenen Erzeuger (Mitglieder) gegen Entgelt und veräußert diese Ware entgeltlich an Dritte. Sie ist damit Unternehmerin. Einen ideellen Bereich, in dem die Erzeugerorganisation für die allgemeinen Belange ihrer Mitglieder tätig wird, gibt es regelmäßig nicht.

Eine anerkannte Erzeugerorganisation (Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/07 des Rates vom und Art. 125a und 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/07 des Rates vom ) kann Betriebsfonds einrichten (Art. 8 und 103a der vorgenannten Verordnungen). Ein Betriebsfonds wird mit finanziellen Mitteln gespeist, die im Rahmen eines genehmigten operationellen Programms zu verwenden sind. Operationelle Programme können sein

  1. die Planung der Produktion,

  2. die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,

  3. die Förderung ihrer Vermarktung,

  4. die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse, in frischer oder verarbeiteter Form,

  5. Umweltmaßnahmen und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,

  6. Krisenprävention und Krisenmanagement.

Da ein Betriebsfonds als reine Finanzierungsmasse der Kontrolle der Mittelverwendung dient, ist für jedes genehmigte operationelle Programm ein eigener Betriebsfonds einzurichten. So werden sämtliche Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Programm zugeordnet.

Unternehmereigenschaft des Betriebsfonds

In den Betriebsfonds fließen die finanziellen Beiträge der Mitglieder und die finanziellen Beihilfen der EG. Die finanziellen Beiträge der Mitglieder bemessen sich nach den tatsächlich vermarkteten Obst- und Gemüsemengen oder dem Wert dieser Mengen. Der Entwurf eines operationellen Programms muss Ausführungen zur Berechnungsweise und Höhe der finanziellen Beiträge der Mitglieder enthalten. Die Beihilfe der EG bemisst sich nach den tatsächlichen finanziellen Beiträgen der Mitglieder.

Jeder Betriebsfonds ist Zweckvermögen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Er wird für Zwecke der Umsatzsteuer als selbständige Einrichtung angesehen, ist selbst jedoch kein Unternehmer. Denn der Betriebsfonds finanziert lediglich das operationelle Programm oder legt vorübergehend noch nicht benötigte Geldmittel an. Diese Geldverwaltungstätigkeiten sind keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinn. Soweit der Betriebsfonds finanzielle Beiträge der Mitglieder und Beihilfen der EG vereinnahmt, liegen deshalb mangels Leistungsaustausch nicht steuerbare echte Zuschüsse vor.

Verwaltung des Betriebsfonds

Verwaltet die Erzeugerorganisation den Betriebsfonds und erhält sie dafür von dem Betriebsfonds einen Kostenersatz, erbringt sie eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Betriebsfonds. Dem Betriebsfonds steht aus dieser Leistung mangels Unternehmereigenschaft kein Vorsteuerabzug zu.

Ausarbeitung und Durchführung des operationellen Programms

In der Regel arbeitet die Erzeugerorganisation das operationelle Programm aus und führt es durch. Sie erhält dafür aber – im Unterschied zur Verwaltung des Betriebsfonds – kein Entgelt. Durch die Freigabe der Mittel des Betriebsfonds wird lediglich das operationelle Programm (z. B. Einführung von Verpackungen aus Pappe als Umweltmaßnahme) bezahlt, nicht jedoch die Ausarbeitung oder Durchführung des operationellen Programms. Die Freigabe der Mittel des Betriebsfonds an die Erzeugerorganisation ist folglich nicht steuerbar. Aus den Eingangsleistungen des operationellen Programms steht der Erzeugergemeinschaft der Vorsteuerabzug zu. Sie bezieht die Leistungen für ihr Unternehmen.

Beauftragt die Erzeugerorganisation einen Dritten mit der Durchführung des operationellen Programms, liegt zwischen dem Dritten und der Erzeugerorganisation ein Leistungsaustausch vor. Der Erzeugerorganisation steht aus der Leistung des Dritten der Vorsteuerabzug zu (s. o.).

Beauftragt der Betriebsfonds einen Dritten mit der Durchführung des operationellen Programms, erbringt der Dritte eine steuerbare und -pflichtige Leistung an den Betriebsfonds. Dem Betriebsfonds steht aus der Leistung jedoch kein Vorsteuerabzug zu, weil er kein Unternehmer ist (s. o.).

Finanzielle Beiträge der Mitglieder

Beiträge der Mitglieder an den Betriebsfonds werden häufig durch Aufsplittung der Vermarktungsgebühr über die Erzeugerorganisation an den Betriebsfonds entrichtet. Die Erzeugerorganisation behält von dem Vermarktungserlös auch nach Einrichtung des Betriebsfonds einen unveränderten Betrag ein (z. B. 10 %) und überweist einen Teil in Höhe der Beiträge der Mitglieder an den Betriebsfonds. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Zahlungen ist festzustellen, ob die Erzeugerorganisation die Vermarktungsgebühr satzungsmäßig unverändert lässt oder durch eine Satzungsänderung rechtsverbindlich senkt.

Variante 1:

Senkt sie rechtsverbindlich die Vermarktungsgebühr (z. B. von 10 % auf 7 %) und überweist sie die freiwerdenden Mittel von 3 % als finanzielle Beiträge der Mitglieder an den Betriebsfonds, liegt bei der Erzeugerorganisation ein durchlaufender Posten vor. Unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen den Mitgliedern als Zahlungsverpflichteten und dem Betriebsfonds, der einen Anspruch auf die Beiträge hat. Die Erzeugerorganisation leitet lediglich die Beiträge der Mitglieder weiter. Sie hat dem nach § 24 UStG versteuernden Mitglied folgende Gutschrift zu erteilen:


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geliefertes Obst
1.000,00 EUR
abzgl. satzungsmäßig gesenkte Vermarktungsgebühr von 7 %
70,00 EUR
Entgelt
930,00 EUR
zzgl. 10,7 % USt
99,51 EUR
Gutschrift
1.029,51 EUR
abzgl. Beitrag Betriebsfonds 3 %
30,00 EUR
Auszahlungsbetrag
999,51 EUR

Variante 2:

Lässt die Erzeugerorganisation dagegen die Vermarktungsgebühr satzungsgemäß unverändert und entrichtet sie gleichwohl Mittel in Höhe der von ihren Mitgliedern zu tragenden finanziellen Beiträge an den Betriebsfonds, liegt bei der Erzeugerorganisation kein durchlaufender Posten vor. Sie leitet keine im fremden Namen vereinnahmten Beiträge weiter, sondern entrichtet sie aus eigenen Mitteln. Sie übernimmt eine Verpflichtung ihrer Mitglieder. Umsatzsteuerrechtlich ist die Zahlung nicht steuerbar. Denn ihr steht keine Leistung der Mitglieder gegenüber. Körperschaftsteuerlich liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die Erzeugerorganisation hat dem nach § 24 UStG versteuernden Mitglied folgende Gutschrift zu erteilen:


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geliefertes Obst
1.000,00 EUR
abzgl. satzungsmäßige Vermarktungsgebühr von 10 %
100,00 EUR
Entgelt
900,00 EUR
zzgl. 10,7 % USt
96,30 EUR
Gutschrift/Auszahlungsbetrag
996,30 EUR

Maßnahmen im Interesse einzelner Mitglieder

Erhebt die Erzeugerorganisation Sonderfondsbeiträge für die dauerhafte Überlassung landwirtschaftlicher Maschinen im Interesse einzelner Mitglieder, erbringt die Erzeugerorganisation eine steuerbare und -pflichtige sonstige Leistung an das jeweilige die Maschine nutzende Mitglied ().

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 1267 Nr. 22
UR 2016 S. 726 Nr. 18
KAAAF-73101