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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8242/15 EFG 2019 S. 1055 Nr. 13

Gesetze: AO § 52 Abs. 2 Nr. 21, AO § 52 Abs. 1, AO § 60 Abs. 1 S. 1

Schießen im Sinne der International Practical Shooting Confederation „IPSC-Schießen”) als gemeinnütziger Sport i.S. von § 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 21 AO

Leitsatz

1. Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt (entgegen AEAO Nr. 6 zu § 52 AO) die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit (Anschluss an ; , EFG 2017 S. 179).

2. Das IPSC-Schießen erfüllt beide Alternativen der für die Annahme von „Sport” nötigen körperlichen Ertüchtigung, indem es im Hinblick auf das schnelle Durchlaufen des Parcours äußerlich zu beobachtende körperliche Anstrengungen und in Bezug auf die dem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung (präzise Schussabgabe) auch Geschick im Umgang mit der Waffe, Konzentrationsfähigkeit und Körperbeherrschung erfordert. Dass das IPSC-Schießen möglicherweise einem Kriegsspiel ähnelt, mit großkalibrigen Waffen betrieben wird und durch den Waffenbesitz eine abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch einen nicht satzungsgemäßen Gebrauch der Waffen besteht, führt nicht zu einem Ausschluss der Gemeinnützigkeit.

Fundstelle(n):
DStZ 2019 S. 642 Nr. 18
EFG 2019 S. 1055 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2019 S. 1958
MAAAH-19546

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.04.2019 - 8 K 8242/15

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