Keine Energiesteuerentlastung
für thermische Abluftbehandlung
Leitsatz
Im Anschluss an den )
stellt die Verwendung von Erdgas zum einen zum Überhitzen und Trocknen
von Dampf, der anschließend im Ammoniakproduktionsprozess eingesetzt
wird, und zum anderen zur thermischen Zersetzung und Ableitung der
aus dem Herstellungsprozess stammenden Restgase keinen Fall von
zweierlei Verwendungszweck im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b,
2. Anstrich RL 2003/96/EG
(Verwendung sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke) dar.
Damit scheidet eine Entlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
oder Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG wegen des entgegenstehenden Besteuerungsgebots
der RL 2003/96/EG
aus.
Fundstelle(n): HAAAH-19539
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 20.03.2019 - 4 K 227/15
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