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Neue Tendenzen bei verdeckter Gewinnausschüttung/Modifizierung der Beweislast
1. Begriffsbestimmung durch die Rechtsprechung
Unter einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer KapGes eine Minderung bzw. eine verhinderte Mehrung des Vermögens zu verstehen (also des Unterschiedsbetrags i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (, BFH/NV 2002 S. 134; v. - I R 78/92, BStBl 1994 II S. 479, jeweils m. w. N.). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die KapGes ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Fremden nicht gewährt hätte. Darüber hinaus kann bei einem beherrschenden Gesellschafter eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die KapGes eine Leistung an ihn bzw. eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (, BStBl 1999 II S. 316).
2. Beweislastverteilung
Was die Frage...