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Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Mit Schreiben vom hat das BMF erneut zu den Grundsätzen bei der Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung genommen. Das BMF zieht damit die Rechtsfolgen aus dem , BStBl 2001 II S. 111 (vgl. hierzu Wied, NWB F. 4 S. 4431). Es tritt an die Stelle der (BStBl 1996 I S. 53) und v. (BStBl 1998 I S. 90) und gibt ergänzende Hinweise zu Abschn. 33 KStR.
I. Verhältnis der Tantieme zum verbleibenden Jahresüberschuss
Die FinVerw geht in Abschn. 33 Abs. 2 Satz 1 KStR davon aus, dass bei Tantiemezusagen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer vGA regelmäßig dann vorliegen, soweit sie die Grenze von 50 v. H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft übersteigen. Die 50-v. H.-Grenze soll nunmehr auch dann anzuwenden sein, wenn eine Tantiemezusage nur gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer besteht. Maßgebender Jahresüberschuss für die Prüfung der 50-v. H.-Grenze ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss der Gesellschaft vor Abzug der Tantieme selbst und der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. Das BMF-Schr. gibt keinen Hinweis darauf, ob etwaige bestehende handelsrechtliche Verlustvorträge ebenfalls von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind; es muss jedoch da...