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Rücklagenbildung bei gemeinnützigen Körperschaften
Bei der steuerlichen Überprüfung von gemeinnützigen Körperschaften fällt oft auf, daß diese im Laufe der Jahre ein nicht unerhebliches Vermögen angesammelt haben. Meist handelt es sich hierbei um Kapitalanlagen in Form von Sparguthaben, Termingeldern, Festgeldkonten, Wertpapieren oder Immobilienbesitz.
Entstanden sind diese Vermögenswerte, wenn nicht durch Einlagen oder Stiftungen, meist dadurch, daß die Körperschaft keine den Einnahmen entsprechenden Ausgaben hatte. Hintergrund ist eine oft falsch verstandene Sparsamkeit. Dies führt dann häufig zu Beanstandungen seitens des FA im Rahmen der Überprüfung der Gemeinnützigkeit, da grundsätzlich alle einer gemeinnützigen Körperschaft zufließenden Mittel zeitnah für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden müssen. Zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit muß die Körperschaft ”abspecken”, d. h. die angesammelten Mittel müssen für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies ist für die betroffenen Körperschaften oft schmerzlich, da die Mittel doch nur zum Wohle des Vereins angesammelt wurden. Doch bei der steuerlichen Gemeinnützigkeit geht es in erster Linie um das Wohl der Allgemeinheit.
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