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Der Eigenkapitalbegriff des § 8a KStG
Nach § 8a KStG können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Zinsen auf ein Darlehen eines nicht anrechnungsberechtigten wesentlich beteiligten Gesellschafters in vGA umqualifiziert werden, wenn das überlassene Fremdkapital einen Freibetrag übersteigt, der sich aus dem anteiligen Eigenkapital des Gesellschafters an der Gesellschaft ergibt. Dabei wird in § 8a KStG definiert, was für seine Zwecke als Eigenkapital anzusehen ist. Nach der Spezialregelung des § 8a Abs. 2 Satz 3 KStG ist u. U. dabei auf das Eigenkapital eines weiter zurückliegenden Jahres abzustellen. Ferner enthält § 8a KStG auch eine - keineswegs vollständige - Regelung zur Berechnung des Anteils des betroffenen Gesellschafters am Eigenkapital der Gesellschaft.
Dieses Regelungsgerüst des § 8a KStG läßt eine Menge Einzelfragen zum Eigenkapitalbegriff offen, z. B. ob eine eingezahlte, aber noch nicht eingetragene Kapitalerhöhung zum Eigenkapital gehört, ob noch ausstehende Einlagen vom Kapital der Gesellschaft oder vom anteiligen Kapital des betreffenden Gesellschafters abzuziehen sind, ob eine Minderung des Eigenkapitals auf jeden Fall mit Gewinnen aus dem folgenden Jahr ausgeglichen werden muß und bis zu welcher Höhe ein Ausgleich nötig ist. ...