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Überstundenvergütungen für GmbH-Geschäftsführer
- (BStBl II S. 577) -
Es häufen sich die Fälle, in denen KapGes, vorzugsweise GmbH, ihren Gesellschafter-Geschäftsführern neben der ”regulären” Vergütung für die Geschäftsführerdienste Zuschläge für Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtleistungen versprechen und zahlen - verbunden mit dem erstrebten Zweck, für diese Zuschläge die Steuerfreibeträge nach § 3b EStG einzuheimsen. Diese Praxis stieß bei den FÄ durchgängig auf Widerstand; man behandelte die Zuschläge als vGA. Die Steuerinstanzgerichte folgten teilweise den Stpfl., teilweise den Behörden (vgl. jeweils pro vGA: FG Saarland, rkr. Urt. v. 8. 2. 1994, EFG S. 676; v. , EFG S. 939; FG Baden-Württemberg, rkr. Urt. v. , EFG 1996 S. 157; einschränkend: Hessisches FG, rkr. Urt. v. , EFG 1994 S. 220; EFG 1997 S. 181; EFG 1997 S. 181; contra vGA: FG Köln, rkr. Urt. v. 20. 6. 1995, EFG 1996 S. 341; FG Münster, rkr. Urt. v. , EFG S. 1116; Hessisches FG, rkr. Beschl. v. , EFG 1992 S. 415). Das klärende Wort des BFH wurde sehnlichst erwartet. Er hat, um es vorwegzunehmen, die Rechtsauffassung der FÄ bestätigt.
I. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
1. Auch im Urteilsfall orientierten sich die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit...