VVG § 22
Teil 1: Allgemeiner Teil
Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 22 Arglistige Täuschung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Fundstelle(n):
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ZAAAC-65339