VVG § 71
Teil 1: Allgemeiner Teil
Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht
§ 71 Abschlussvollmacht
Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-65339