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VVG § 176

Teil 2: Einzelne Versicherungszweige

Kapitel 6: Berufsunfähigkeitsversicherung

§ 176 Anzuwendende Vorschriften

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-65339

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