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VVG § 152

Teil 2: Einzelne Versicherungszweige

Kapitel 5: Lebensversicherung

§ 152 Widerruf des Versicherungsnehmers [1]

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

[tritt am in Kraft] (1) 1Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. 2Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. 3§ 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. 2Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

[tritt am in Kraft] (2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1

  1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und

  2. den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

[tritt am in Kraft] (3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1

  1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und

  2. den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückzugewähren.

(4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

Fundstelle(n):
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ZAAAC-65339

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 4 Nr. 6 i. V. mit Art. 10 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 28) wird in § 152 mit Wirkung v. wie folgt geändert:  a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 – kursiv – ersetzt:  b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5.